Bericht 12.12.2016

Bericht aus dem Kreistag, 12.12.2016
Öffentliche Abfallentsorgung Der Kreistag beschließt die vorgelegte 9. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Günzburg vom 5. April 2005.Nach § 23 der Mess- und Eichverordnung (MessEV) muss sichergestellt werden, dass Messgeräte innerhalb des zulässigen Messbereichs eingesetzt werden. Die im AWZ Burgau vorhandene Waage ist für Wägevorgänge unterhalb der Mindestlast nicht geeignet. Deshalb werden bei Nettogewichten unterhalb der Mindestlast von 200 kg zukünftig Pauschalgebühren erhoben. Die bisher verwendete Mindestgebühr ist dafür nicht mehr ausreichend. Damit die Pauschalen auch bei den Kleinmengen noch etwa im Verhältnis zur Menge stehen, wurden zwei Pauschalen für Abfallmengen bis 100 kg sowie für Abfallmengen von 100 kg bis 200 kg kalkuliert. Zur Festlegung, welche Pauschale anfällt, dient das Wiegeergebnis als Schätzwert. Es fällt jeweils eine Pauschale pro Anlieferung an. Anlieferungen bis 100 kg werden unter den Pauschalbegriff „Pkw-Kofferraum“ eingeordnet und Anlieferungen bis 200 kg unter dem Pauschalbegriff „Pkw-Anhänger und Kleintransporter“. Bei einer Abfallmenge von mehr als 200 kg werden weiterhin gewichtsabhängige Gebühren erhoben, die Verwiegung erfolgt wie bisher in 10 kg-Schritten. Die Mindestgebühren und die Pauschalen werden ab 1. Januar 2017 bei den jeweiligen Anlieferungsfraktionen angepasstAuch wurde bei  der Sperrmüllabfuhr  der erhebliche Mehraufwand für die Sperrmüll-Expressabfuhr in der Gebühr berücksichtigt. Es wird künftig nochmals unterschieden zwischen einer Sperrmüll-Schnellabfuhr innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Zahlungseingang der Gebühr von 50,00 €  und einer Sperrmüll-Expressabfuhr innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Zahlungseingang der Gebühr von 140,00 €.  Die Sperrmüllabholung ohne Schnell- oder Expresszuschlag erfolgt wie gehabt innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Abholungsantrags. Zudem wurden die Entsorgungskosten für Altholz der Kategorie IV der Altholzverordnung, welche in der Vergangenheit extrem angestiegen sind, um diesen Preisanstieg angeglichen. Die Gebühr für die Anlieferung dieser Altholz-Kategorie stieg von 60,00 €/t auf 130 €/t.  Ergänzt wird die Abfallgebührensatzung auch in § 2 (Gebührenschuldner). Hier wird nun aufgenommen, dass in Ausnahmefällen auch Mieter oder Pächter als Benutzer – und dadurch Gebührenschuldner – herangezogen werden können. Dies ist manchmal  erforderlich, wenn der Grundstückseigentümer im Ausland wohnt und die Müllgebühren nicht begleicht, die z. B. für die von ihm vermietete Immobilie anfallen. Hier kann dann auch dem Mieter der Gebührenbescheid zugestellt werden und gegen den Mieter kann dann auch vollstreckt werden. Bisher gab es über die Abfallgebührensatzung hierfür keine rechtliche Handhabe.Wir haben die Angleichungen in der vorgelegten Satzung mitgetragen, regten aber auch an, darüber zu beraten, wie das Leistungsspektrum der Kreisabfallwirtschaft erweitert werden kann. Aus unserer Sicht gibt es hier noch einige Baustellen. Wir sprachen die Sanierung der gemeindlichen Altdeponien an, sowie den Windelbonus, welcher von uns beantragt wurde.
 Öffentlichkeitsbeteiligung durch das BayStMUV im Verfahren nach dem Atomgesetz: Antrag auf Abbau von Anlagenteilen des Blocks B des AKW Gundremmingen (KRB II) Information, Beratung und Beschlussfassung zu Forderungen bzw. Einwendungen des Landkreises GünzburgZur Abstimmung der Resolution des Kreistags war uns Sicherheit, Transparenz und Information bei diesem Thema sehr wichtig. Ebenso ist, aus der Sicht der entsorgenden Gebietskörperschaft Landkreis Günzburg, die Forderung nach einer Vorlage eines Gesamtentsorgungskonzepts unumgänglich.  Dies forderte die Grüne Fraktion und es erhielt Einzug ins Papier. Auch war es uns wichtig den Begriff der größtmöglichen  Sicherheit weitestgehend zu beschreiben. Und so erhielt nicht nur die Forderung von Brennstofffreiheit von Block B vor Beginn des Abbaus die Zustimmung des Kreistags, sondern auch jene nach der Brennstofffreiheit von Block C. Ausdrücklich wurde die Einhaltung des Minimierungsgebots bezüglich Freisetzungen mit aufgenommen. Ebenso wird in dieser Resolution auf unser Drängen eine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung gefordert, welche über das Informationsrecht hinausgeht. Der Abbau wird über mehrere Jahrzehnte gehen. Deshalb werde es notwendig sein, immer wieder die Bevölkerung anzuhören.Es war der Wunsch aller Fraktionen im Kreistag des Landkreises Günzburg, im Rahmen des Anhörungsverfahrens zum Abbau des Kernkraftwerkes die Forderungen und Leitlinien des Landkreises Günzburg den Beteiligten deutlich darzulegen. Diese wurden im Rahmen einer Besprechung der Fraktionsvorsitzenden der Fraktionen im Kreistag mit Herrn Landrat Hubert Hafner am Montag, den 21.11.2016, erörtert.Die Zusammenarbeit unter den Fraktionen gestaltete sich als sehr gut. Wir stimmten mehrheitlich für die Resolution.

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