Satzung Bündnis90/DIE GRÜNEN – Kreisverband Günzburg
§ 1 Name und Tätigkeitsbereich
(1) Der Kreisverband führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Günzburg. Die Kurzform lautet
GRÜNE – KV Günzburg-. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des Kreises Günzburg. Sitz des KV
ist die Anschrift eines der Kreissprecherin. Er gehört dem Landesverband Bayern an.
(2) Die Satzung des Landesverbandes Bayern und des Bundesverbandes einschließlich Frauenstatut, Urabstimmungsordnung, Beitrags- und Kassenordnung sowie die Landesschiedsgerichtsordnung sind für den KV verbindlich und finden, soweit durch diese Satzung nicht zulässig anders geregelt, sinngemäß Anwendung.
§ 2 Zweck und Aufgaben
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Günzburg erstreben auf der Basis des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland die Teilnahme an der politischen Willensbildung, insbesondere durch die Beteiligung an Wahlen. Dabei verfolgen sie die in ihren Programmen (Bundes-, Landes- und Kommunalprogramme) niedergelegten Ziele.
§ 3 Die Ortsverbände
(1) Ortsverbände können in Gemeinden des Kreises gebildet werden, in denen mindestens drei Mitglieder leben.
(2) Für die Ortsverbände gelten die Regelungen der Kreissatzung, soweit dies möglich ist, entsprechend. Im Übrigen haben die Ortsverbände Satzungsautonomie.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Günzburg kann jede und jeder werden, der/die Grundsätze (Grundkonsens und Satzung) und Programme von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt und keiner anderen Partei angehört.
(2) Zuständig für die Aufnahme von Mitgliedern sind die Ortsverbände, in denen die Bewerber und Bewerberinnen ihren Wohnsitz bzw. ständigen Aufenthalt haben.
(3) Besteht am Wohnsitz bzw. ständigen Aufenthalt kein Ortsverband und liegt dieser im Kreisgebiet, dann entscheidet der Kreisvorstand. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann der/die Bewerberin bei der Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(4) Die Kandidatur für eine konkurrierende Partei oder Wahlliste ist mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss, Streichung oder Tod.
(2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erklären.
(3) Die Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied nach mindestens viermonatigem Beitragsrückstand trotz zweifacher Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Streichung den fälligen Betrag nicht zahlt.
§ 6 Organe des Kreisverbandes
(1) Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Es können Arbeitskreise gebildet werden. Über deren Kompetenz beschließt die Mitgliederversammlung im Einzelfall.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes. Alle Mitglieder haben Antragsund Stimmrecht.
(2) Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Kalenderjahr vom Vorstand einberufen werden. Auf Verlangen von einem Sechstel der Mitglieder oder von mindestens 30 Mitgliedern muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
(3) Zu den Mitgliederversammlungen ist jedes Mitglied vierzehn Tage vorher schriftlich auch per EMail ist zulässig unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. In dringenden Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden. Über die Dringlichkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, solange die Versammlung keine abweichende Regelung trifft.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit (Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen) gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Gleiches gilt für Wahlen, falls die Versammlung kein anderes Verfahren beschließt.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 5 % der Mitglieder anwesend ist bzw. solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wird.
(7) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: Wahl bzw. Abwahl des Kreisvorstandes, Wahl von KassenprüferInnen, Entlastung des Vorstandes und des/der KassiererIn, Wahl der Delegierten zu den Organen des Landes- und Bundesverbandes, Satzungsänderungen, Erlass einer Beitrags- und Kassenordnung, Aufstellung der KandidatenInnen für die Kreiswahlen, Verabschiedung eines
Haushalts, Beschlussfassung über (Wahl-)Programme und die Einrichtung von Arbeitsgruppen.
(8) Wahlergebnisse und Satzungsänderungen sind zu protokollieren und von dem/der
ProtokollführerIn zu unterzeichnen.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 2 Kreissprecheninnen, dem/der SchriftführerIn, dem/der KassiererIn
und 4 Beisitzer*innen.
(2) Der Vorstand wird von einer Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer
Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(3) Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit von einer
Mitgliederversammlung (mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten)
abgewählt werden. Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn ein entsprechendes Abwahlbegehren in
der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden ist. Ergänzungswahlen sind dann in
derselben Sitzung durchzuführen. Sie gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.
(4) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§ 9 Geschlechterparität
Um die Geschlechterparität zu gewährleisten, ist das Wahlverfahren so auszurichten, dass getrennt
nach Männern und Frauen gewählt wird. Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Männern und
Frauen zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität).
Sollte keine Frau für einen Platz kandidieren, bzw. gewählt werden, entscheidet die
Mitgliederversammlung über das weitere Verfahren.
§ 10 Arbeitsgruppen
(1) Die Mitgliederversammlung bzw. der Vorstand kann zur Bewältigung der politischen und
organisatorischen Arbeit des Kreisverbandes Arbeitsgruppen einrichten.
(2) Die Mitarbeit in den Arbeitsgruppen steht allen Mitgliedern offen. Die Hinzuziehung von
Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.
(3) Finanzielle und politische Aktivitäten der Arbeitsgruppen bedürfen einer Bestätigung durch den
Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung.
§ 11 Satzungsänderung
(1) Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung durch eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen geändert werden. Als gültige Stimmen zählen auch Enthaltungen.
(2) Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen Antragsfristen gem. § 7(3) und nicht bei
Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
§ 12 Auflösung
(1) Über die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes entscheidet die
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antrags- und
Ladungsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
(2) Bei Auflösung des Kreisverbandes fällt das vorhandene Vermögen an den Landesverband Bayern.
§ 13 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft und ersetzt die Fassung vom
01.03.2005.
(2) Gleiches gilt für spätere Änderungen der Satzung.
Ichenhausen, den 17.07.2020
Änderung §8 (1) – Ursberg, 04.07.2026