Anträge zum Erlass einer allgemeinen Vorschrift für den Flexibus

Offingen, 29.Juni 2023

Sehr geehrter Herr Landrat,
bezugnehmend auf die Beratungen im Kreisausschuss stellen wir folgende Anträge zur Tagesordnung der kommenden Kreistagssitzung zu Punkt 3 „Erlass einer allgemeinen Vorschrift für den Flexibus“.

Über die Anträge soll einzeln abgestimmt werden.

  1. Bei neuer Auftragsvergabe an geförderte Flexibusse ist auf die verpflichtende, nach Vorgabe Barrierefreiheit des Aufgabenträgers des ÖPNV zu achten.
    Der Einstieg seitlich muss der DIN 75078-1 entsprechen. Die Busse müssen über eine deutlich niedrigere Stufe oder über eine fahrzeuggebundene Einstiegshilfe verfügen, die 70% der Türbreite des Fahrzeugs abdeckt. Ebenso soll ein Haltegriff am seitlichen Einstieg vorhanden sein. Die Rollstuhlplätze sollen über eine fahrzeugseitige Kopf- und Rückenstütze verfügen.
    Begründung :
    Der Flexibus wird immer wieder gerade Menschen mit eingeschränkter Mobilität als Ersatzangebot für nicht nutzbare Linienbusse empfohlen. Deswegen ist hier insbesondere auf den barrierefreien Zutritt zu achten. Lose Tritthocker sind nach der
    genannten DIN keinesfalls zulässig. Es gibt für alle Fahrgäste keine andere Zugangsmöglichkeit als über die seitliche Tür, es sei denn es wird ein Rollstuhlfahrer hinten in den Bus gezogen. Im Bus muss für die Sicherheit der Rollstuhlfahrer auch während der Fahrt gesorgt sein. Fahrzeuggebundene Kopf und Rückenstützen sind nicht zwingend vorgeschrieben, dienen aber zweifellos der Sicherheit und sind wünschenswert. Sie werden in absehbarer Zeit aber ebenfalls Pflicht.
  2. In die allgemeine Vorschrift wird eine Formulierung eingefügt, die die Mitnahme von Rollstuhlfahrer:innen in Rollstühlen ohne die genannte ISO Zertifizierung garantiert/sicherstellt.
    Begründung:
    Flexibus ist Ersatzangebot im ÖPNV und häufig die einzige Möglichkeit für Menschen mit Mobilitätseinschränkung von A nach B, z.B. zu einem Anschlussbus zu kommen.
    Die international gültige ISO 7176-19, 2022 hält zur Beförderung von Rollstuhlfahr:innen folgendes fest: „ Rollstühle dienen in erster Linie als Mobilitätshilfen. Rollstühle, die den Anforderungen dieses Dokumentes entsprechen, verfügen über zusätzliche Merkmale die den Insassen während der Fahrt in Kraftfahrzeugen ein höheres Maß an Sicherheit bieten.
    Die Nichtübereinstimmung eines Rollstuhls mit diesem Dokument kann jedoch nicht dazu verwendet werden, den Zugang zu und die Verfügbarkeit von Beförderungen für Rollstuhlfahrer in Kraftfahrzeugen einzuschränken“. Die Norm sagt also selber, dass ein
    Rollstuhl, welcher nicht dieser Norm entspricht, kein Grund sein kann, jemanden im Rollstuhl von der Beförderung auszuschließen. Sie schränkt also selber das verpflichtende Vorhandensein dieser Zertifizierung ein. Insbesondere ältere Menschen haben oft ältere Rollstuhlmodelle, diese sind in der Regel sehr stabil. Häufig sind keine finanziellen Mittel vorhanden um einen neuen Rollstuhl anzuschaffen. Betroffene Menschen erhalten von den Krankenkassen oft auch ältere Rollstuhlmodelle, die noch nicht die neue ISO – Norm erfüllen, d.h. diese Menschen werden von der vorgeschlagenen Festlegung von vorn herein von der Teilnahme am ÖPNV
    ausgeschlossen.
  3. Die gebuchte Abfahrtshaltestelle darf für Rollstuhlfahrer:innen und Menschen mit Mobilitätseinschränkung nicht geändert werden.
    Begründung:
    Solche Veränderungen der Abfahrtshaltestelle sind für Menschen
    mit Mobilitätseinschränkung, für ältere Menschen und Rollstuhlfahrer:innen bzgl. Wegstrecke ggf. nicht zu bewältigen. Hier hilft auch keine App. Insbesondere
    Rollstuhlfahrer:innen geben ja bei der Buchung eines Flexibusses ihren besonderen Bedarf bekannt. Im Übrigen haben viele ältere Menschen kein Smartphone.
  4. Nachfrage zu den Betriebszeiten
    Wie wird die Lücke zwischen den genannten Betriebszeiten (Fahrzeiten ) der Flexibusse
    (Mo – Do 6 – 20 Uhr, Fr und Sa 6 – 22 Uhr, So 6 – 20 Uhr) und der Besetzung des Callcenters (wochentags von 7 bis 18 Uhr und am Wochenende von 9 – 15 Uhr) geschlossen?
    Wie kann ein Fahrgast Auskunft oder Hilfe bekommen, wenn ein Bus vor und nach 15, bzw. 18 Uhr nicht kommt oder nicht pünktlich ist?
    Eine solche Regelung sollte ebenfalls im Erlass beschrieben sein.
  5. Anregung zur Fahrermäßigung für Deutschlandticketinhaber
    In der Sitzung wurde uns mitgeteilt, dass die Deutschlandsticketinhaber bereits einen Rabatt bekommen. Dieser kann der Anlage 2 – Tarife entnommen werden.
    Wenn schon die Preise unter Nr. 2 für das Deutschlandticket auch als vorhandene Fahrtberechtigung gelten, dann sollte das auch in die Anlage so aufgenommen werden.
    In der ganzen Vorschrift taucht bisher das Wort Deutschlandticket nicht auf.
    Auch hier wünschen wir uns eine deutliche Formulierung, dass es einen Rabatt für Deutschlandinhaber gibt.
    Vielleicht auch zur Richtigstellung, in der Sitzung wurde von einem Rabatt von ca. 25 % gesprochen, wenn man die normalen Tarife und die ermäßigten Tarife in der Anlage 2 vergleicht, liegen diese bei ca. 10 %.
    Daher doch nochmal den Appell diesen Rabatt auf 50 % zu erhöhen, letztendlich sparen wir uns gerade durch das Deutschlandticket einige 100.000 € im Jahr.

Für die Fraktion Bündnis90/Die Grünen
mit freundlichen Grüßen
Kurt Schweizer
Fraktionsvorsitzende

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